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Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung des Künstler- und Stipendiatenhauses des Altmarkkreises Salzwedel e.V. (Lesefassung)

 

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Künstler- und Stipendiatenhauses des Altmarkkreises Salzwedel“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Salzwedel eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur Förderung des Künstler- und Stipendiatenhauses des Altmarkkreises Salzwedel e.V“.
Der Verein hat seinen Sitz in Salzwedel.
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, einen Schwerpunkt für Literatur, Bildende Kunst und Musik zu schaffen und damit künstlerisches Leben in die Hansestadt Salzwedel und den Altmarkkreis Salzwedel zu bringen. Der Verein will einen Anziehungspunkt für Besucher und Einwohner schaffen. Zu diesem Zweck will der Verein in folgender Weise tätig werden:

  1. Förderung des Stipendiatenhauses
  2. Aufbringung von Mitteln zur finanziellen Unterstützung des Stipendiatenhauses durch Mitgliedsbeiträge und Spenden
  3. Informierung der Öffentlichkeit über die Ziele und Aktivitäten des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Altmarkkreis Salzwedel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 – Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet jeweils der Vorstand.
Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereines oder den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt oder seiner Beitragspflicht trotz Erinnerung in Textform nicht genügt.

§4 – Fördernde Mitglieder

Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein regelmäßig unterstützen. Sie besitzen in der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht, aber kein Stimm- und Wahlrecht.
Der § 3 findet entsprechende Anwendung.

§5 – Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein und das von ihm verfolgte Ziel verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§6 – Beiträge und Spenden

Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Betrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder einem Erlass des Beitrages ermächtigt.
Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Betrag selbst.
Der Verein bemüht sich außerdem um Zusammenarbeit, Zuwendungen und Spenden von Unternehmen und Personen, die sich für die Arbeit des Vereins interessieren.

§7 – Organe des Vereines

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 – Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. bis zu drei weiteren Mitgliedern als Beisitzer

Dem erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus die Hansestadt Salzwedel und der Altmarkkreis Salzwedel kraft Amtes an.
Der Vorstand wird nach außen durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen.

§9 – Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen wird. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

§10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gerechnet von der Wahl an – gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§11 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann fernmündlich oder in Textform im Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§12 – Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§13 – Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

§ 14 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks oder des Grundes beantragt.

§ 15 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Stimmübertragung in Textform, die nicht älter als zwei Wochen sein darf, ist zulässig. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmmehrheit von drei Viertel der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 16 – Aufgaben des Kassenwartes

Der Kassenwart führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins.
Er hat nach Schluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu erstellen.

§ 17 – Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt für das Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer. Die Prüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.

§18 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt gemäß § 2 Abs. 5 an den Altmarkkreis Salzwedel.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§19 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 03.07.2023 in Kraft.
Genderklausel: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind jedoch geschlechtsneutral zu verstehen und gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Satzung

Hier finden Sie die Satzung des Vereins zur Förderung des Künstler- und Stipendiatenhauses des Altmarkkreises Salzwedel e.V. als PDF-Datei zum herunterladen.
(PDF-Reader erforderlich)

Gender – Hinweis

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit der Texte und der Barrierefreiheit verzichten wir darauf, Sonderzeichen als Ausdruck einer gendergerechten Sprache zu nutzen und wir verzichten auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung irgendeines Geschlechts. Wir legen Wert darauf, dass in allen Fällen Menschen jedweden Geschlechts gemeint oder angesprochen sind. Die angewandte Sprachform beinhaltet keine Wertung.

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